AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Rechtsgeschäfte des itSMF (nachfolgend auch als Verein bezeichnet) mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person (nachfolgend auch als Geschäftspartner bezeichnet) zum Zwecke wirtschaftlichen Handelns des Vereins, bei denen der Verein in der Regel Auftragnehmer ist bzw. Leistungen gegen Vergütung erbringt.

Der Geltung anderer AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern deren Geltung nicht einzelvertraglich vereinbart wird.

Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden AGB gelten ausschließlich dann, wenn sie vom Verein als Zusatz zu diesen AGB einzelvertraglich schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Verein in Kenntnis etwaiger abweichender AGB des Geschäftspartners seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Diese AGB finden keine Anwendung auf das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern oder zu Tochtergesellschaften. In diesem Zusammenhang gilt ausschließlich die Satzung des Vereins oder ein Gesellschaftsvertrag im jeweils aktuellen Stand.

A. Allgemeiner Teil

  1. Zustandekommen eines Vertrages

    Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebotes durch den Geschäftspartner und den Verein oder – soweit eine formlose Bestellung für die jeweilige Geschäftsart vorgesehen ist – mittels Bestellung des Geschäftspartner und Zugang einer entsprechenden Auftragsbe­stätigung des Vereins beim Geschäftspartner, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistungen, zustande. Angebot und Auftragsbestätigung werden nachfolgend als „Auf­trags­dokument“ oder „Einzelvertrag“ bezeichnet.
     
  2. Angebote des Vereins

    Angebote des Vereins aus Infobriefen, Publikationen, Rundschreiben, Webseiten, Katalogen und sonstigen Inseraten sind unverbindlich und freibleibend.
    Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des Vereins im Rahmen von Angeboten und Einzelaufträgen stellen grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften dar.
     
  3. Weitere Geschäftspartner

    Der Verein hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend weitere Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung seiner Produkte und Leistungen geschlossen.
    Soweit ein weiterer Geschäftspartner Produkte und Services des Vereins vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen Geschäftspartner und Verein ausschließlich die Bedingungen dieser AGB. Der Verein ist weder für die Geschäftstätigkeiten des weiteren Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Geschäftspartner gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der weitere Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.
     
  4. Einsatz von Personal, Unterauftrag

    Der Geschäftspartner und der Verein sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Der Verein ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
     
  5. Haftung

    Der Verein haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von 2. Mio.Euro (Personenschäden) und 1. Mio. Sachschäden) EURO oder, wenn der Wert der Schaden verursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der Schaden verursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Verein haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn der Verein über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt. Im Falle des Verzugs erstattet der Verein dem Geschäftspartner den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieses Kapitels Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vereins. Für besondere Rechtsgeschäfte kann es im Besonderen Teil dieser AGB abweichende Regelungen geben.
     
  6. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen richtet sich nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
    Bei Werkleistungen gewährleistet der Verein, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Der Verein wird Gewährleistungsmängel beheben über die er vom Geschäftspartner schriftlich informiert wurde. Gelingt es dem Verein auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler zu beheben, kann der Geschäftspartner – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 8 (Haftung) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
    Bei Dienstleistungen – wozu auch Schulungsleistungen zählen – besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
    Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Verein garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Programms oder Services. Der Verein wird für Mängel, die bei der Übergabe der Waren vorhanden sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einstehen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei Bestellungen von Kunden, die gemäß § 14 BGB Unternehmer sind, ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt.
    Für besondere Rechtsgeschäfte kann es im besonderen Teil dieser AGB abweichende Regelungen geben.
     
  7. Urheberrechte

    Jede Form der Vervielfältigung von gelieferten, zur Verfügung gestellten oder heruntergeladenen Produkten (Materialien) z. B. auf drucktechnischem, elektronischem, optischem, photomechanischem oder ähnlichem Wege – auch auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Vereins. Es ist Geschäftspartnern und Dritten nicht gestattet, die Materialien zu vervielfältigen.
     
  8. Schutzrechte Dritter

    Der Verein wird den Geschäftspartner auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Geschäftspartner Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor vom Verein gebilligt wurde, sofern der Geschäftspartner
    1. den Verein von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und
    2. dem Verein alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Geschäftspartner wird den Verein hierbei unterstützen.
    Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann der Verein auf seine Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Materialien ändern oder gegen gleichwertige Materialien austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Geschäftspartner damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch den Verein die Materialien an diesen rückzugeben. In diesem Fall erstattet der Verein dem Geschäftspartner den vom Geschäftspartner für die Erstellung der Materialien an den Verein bezahlten Betrag sowie eigene Schäden des Geschäftspartners nach Maßgabe von Ziffer 8 (Haftung). Diese Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Geschäftspartner hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.

    Ansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass
    1. vom Geschäftspartner bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden oder der Verein Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Geschäftspartners oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
    2. Materialien vom Geschäftspartner verändert werden;
    3. die Materialien gemeinsam mit anderen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht vom Verein geliefert wurden oder Materialien an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden.
       

B. Besonderer Teil

Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird, gelten die extra aufgeführten AGB-Teile neben dem Allgemeinen Teil der AGB für besondere Rechtsgeschäfte. Sofern dort konkretere Regelungen enthalten sind, gehen diese den Regelungen des Allgemeinen Teils vor.

Ausstellungsbedingungen für Messen und Kongresse (nachfolgend Veranstaltung)

  1. Mietzeit

    Die Mietzeit des Standes wird in Einzelverträgen je Veranstaltung verbindlich vereinbart. Hierzu gehört auch die Festlegung von verbindlichen Auf- und Abbauterminen bzw. Zeitfenstern. Im Interesse aller teilnehmenden Aussteller verpflichtet sich jeder Geschäftspartner, den Abbau nicht vor dem vereinbarten Abbau-Termin vorzunehmen. Der Geschäftspartner bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis genommen hat. Bei Zuwiderhandlungen ist der jeweilige Geschäftspartner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich MwSt. verpflichtet.
     
  2. Geltung der Ausstellungsbedingungen, Zulassung von Ausstellern

    Sämtliche Anmeldungen des Geschäftspartners und Zulassungen des Vereins erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Ausstellungsbedingungen:Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Geschäftspartner die Ausstellungsbedingungen an. Über die Zulassung von Geschäftspartnern als Aussteller, einschließlich Platzzuteilung sowie als Referenten entscheidet ausschließlich der Verein. Er behält sich vor, Anträge von Firmen auf Zulassung ohne Begründung abzulehnen. Die Ablehnung ist endgültig und eine Teilnahme nicht einklagbar. Den Verzicht darauf erkennt der Geschäftspartner in seiner Anmeldung an.
     
  3. Anmeldung, Bindungsfrist, Änderung

    Der Verein kann das in der Anmeldung enthaltene Angebot des Geschäftspartners innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anmeldung beim Verein annehmen. Die Annahme des Vereins erfolgt durch die Bestätigung der Zulassung als Aussteller gegenüber dem Geschäftspartner. Vorbehalte des Vereins im Rahmen der Anmeldung können nicht berücksichtigt werden.

    Sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung im Interesse aller Aussteller erforderlich sein sollte, kann der Verein dem Geschäftspartner abweichend von der oben genannten Bestätigung einen Platz in anderer Lage zuweisen, Größe und Maße seines Standes abändern und sonstige bauliche Veränderungen vornehmen. Sofern derartige Änderungen für den betroffenen Geschäftspartner unzumutbar sein sollten, steht diesem Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von einer Woche nach Mitteilung derartiger Änderungswünsche gegenüber dem Verein ausgeübt werden muss.

    Die Aufnahme anderer Firmen in den angemieteten Stand ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vereins möglich. Im Übrigen darf der Geschäftspartner den ihm zugewiesenen Stand weder ganz noch geteilt anderen Firmen oder Personen überlassen.

    Der Geschäftspartner ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe seinen Stand besetzt zu halten und seine angemeldeten Ausstellungsgüter auszustellen.
     
  4. Anmeldung von Mitausstellern / Partnerfirmen o.ä.

    Die Aufnahme eines oder mehrerer Mitaussteller(s) ist vom Geschäftspartner (Hauptaussteller) mit seiner Anmeldung schriftlich zu beantragen.

    Pro Mitaussteller ist eine zusätzliche Miete zu zahlen, deren Höhe einzelvertraglich vereinbart wird. Schuldner der vorgenannten Mitausstellermiete bleibt stets der Geschäftspartner. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller.
     
  5. Rücktritt

    Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte können Geschäftspartner vor der Überlassung der Mietsache, d.h. des Standes nicht vom Vertrag zurücktreten.

    Sofern der Verein in einem solchen Fall im konkreten Einzelfall einer Entlassung des Geschäftspartners aus dem Vertrag zustimmt, so steht dem Verein bis 2 Monate vor Kongressbeginn ein Entlassungsgeld in Höhe von mindestens 50%, ab 2 Monate vor Kongressbeginn 100% der Standmiete zu.

    Muss die Veranstaltung ausfallen oder zeitlich oder räumlich verlegt werden, so muss sich der Geschäftspartner neu anmelden.

    Bei geringfügiger Abkürzung der Veranstaltungsdauer ist eine Ermäßigung der Standmiete nicht möglich.

    Kann der Geschäftspartner aus einem vom Verein zu vertretenden Grund über den zugeteilten Stand nicht verfügen, so steht dem Geschäftspartner ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standmiete zu. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Geschäftspartners richten sich nach Ziff. I 15 des Besonderen Teils der AGB. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen.
     
  6. Standkategorie / Standmiete / Standgestaltung

    Die Standkategorien (wie Bronze, Silber, Gold, Platin o.ä.) sowie die Höhe der Standmiete je Kategorie werden einzelvertraglich festgelegt.

    Jeder Geschäftspartner oder der von diesem beauftragte Messebauer ist im Rahmen der Müllentsorgung zur Entsorgung der Wertstoffgemische verpflichtet.

    Die maximale Bodenbelastung beträgt 750 kg/m2.
     
  7. Betriebsmittel

    Anschlussmöglichkeiten für Telefon und Elektrizität sind in den Messehallen vorhanden.

    Die jeweiligen Anschlüsse sind auf Kosten der Geschäftspartner nur durch das veranstaltende Hotel oder Kongress Center vorzunehmen. Entsprechende Formulare gehen den Geschäftspartnern rechtzeitig zu.
     
  8. Einsatz von Ton-/ Bild-/ Videogeräten („diese Geräte“) und Live Musik

    Der Einsatz dieser Geräte durch die Geschäftspartner darf nur so erfolgen, dass Nachbarstände in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt werden (max. 50 dB).

    Jeglicher Einsatz bedarf einer schriftlichen Voranmeldung an den Verein.

    Sofern am Stand eines Geschäftspartners dagegen verstoßen wird, ist der Verein berechtigt, die Stromzufuhr dieses Standes abzustellen. Des Weiteren behält sich der Verein beim Verstoß dagegen weitere rechtliche Schritte vor.

    Es sind keine musikalischen Acts (Live Musik) auf der Messe zugelassen.
     
  9. Verwirkungsklausel

    Quantifizierte Ansprüche der Geschäftspartner gegen den Verein, die innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Veranstaltung quantifizierbar waren und nicht innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Verein geltend gemacht wurden, sind verwirkt.
     
  10. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

    Nach der Zulassung erhält der Geschäftspartner eine Rechnung, die bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug zu begleichen ist.

    Beanstandungen der Rechnung gleich welcher Art müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.

    Nur bei vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Geschäftspartner ist dieser berechtigt, den Stand zu beziehen.
     
  11. Teilnehmerausweise

    Je nach Veranstaltung sind in den Ausstellerpaketen eine definierte Anzahl von Teilnehmerausweisen enthalten. Die genaue Anzahl wird in den veranstaltungsspezifischen Ausstellungsbedingungen festgelegt bzw. vertraglich mit dem Aussteller vereinbart.
     
  12. Aussteller- und Sponsorenverzeichnis

    Für alle Geschäftspartner besteht eine obligatorische Eintragungspflicht.

    Den Text dafür hat der Geschäftspartner nach den Vorgaben des Vereins (Gestaltung, Zeichenanzahl, etc.) spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Kongressmanagement des Vereins zur Verfügung zu stellen.
     
  13. Reinigung und Bewachung

    Der Verein sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Geschäftspartner und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Geschäftspartner nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Verein zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.

    Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Verein ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

    Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe. Genehmigungen für externe Bewachungsfirmen müssen beim Verein angemeldet werden.
     
  14. Werbung und Verkaufsregelung

    Unzulässig sind messebezogene Werbemaßnahmen der Geschäftspartner, die Standnachbarn in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken.

    Der Verein ist berechtigt, die Ausgabe und das zur Schaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen.
     
  15. Haftung

    Soweit im Allgemeinen Teil dieser AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittel-baren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Verein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.

    Gleichwohl haftet der Verein in den in oben genannten Fällen, wenn dem Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen der Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.

    Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Standmiete beschränkt.

    Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise die Höhe der Standmiete nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung des Vereins jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.

    Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     
  16. Versicherung

    Es wird den Geschäftspartnern dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut und ihre gesetzliche Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. Eine Haftung des Vereins für eingebrachtes Eigentums des Geschäftspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine Verpflichtung des Vereins, entsprechende Versicherungen zugunsten der Geschäftspartner abzuschließen, besteht nicht.
     
  17. Aktivitäten außerhalb des Standes

    Aktivitäten der Geschäftspartner außerhalb der angemieteten Standfläche, wie z.B. Besucherbefragungen, Promotion-Aktionen u. ä. sind untersagt.

    Ausnahmegenehmigungen können vom Verein schriftlich erteilt werden.
     
  18. Behördliche Genehmigung

    Der Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die gesetzlichen geltenden Vorschriften eingehalten werden.

    Der Verein verweist in diesem Zusammenhang auf die organisatorischen und technischen Richtlinien in der Aussteller-Service-Mappe, welche als Hilfestellung für die Geschäftspartner gedacht ist. Für die Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgenannten Aussteller-Service-Mappe übernimmt der Verein keinerlei Gewähr oder Haftung.
     
  19. Gastronomie / Catering

    Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen ist ausschließlich dem Hotel oder Kongresszentrum vorbehalten. Der Geschäftspartner wird den Verein von sämtlichen Ansprüchen des Hotels oder Kongresszentrums freistellen, welche aus der Verletzung des ausschließlichen Bewirtschaftungsrechts durch den Geschäftspartner resultieren.
     
  20. Veranstaltungsdurchführung

    Veranstaltungen werden im Auftrag des itSMF Deutschland e.V. durch die itSMS GmbH ausgeführt. Die itSMS GmbH ist eine 100%ige Tochter des itSMF Deutschland e.V.

Schulungs-, Referenten- und Beratungsleistungen

  1. Gegenstand der Leistungen

    Dieser Teil der AGB regelt die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen durch den Verein oder dessen Mitglieder.

    Unter Service ist die Durchführung einer bestimmten Aufgabe sowie die Erbringung von Beratungs-, Referenten-, Schulungs- und Unterstützungsleistung durch den Verein zu verstehen. Service kann in Form von Werk- oder Dienstleistung erbracht werden. Werk- oder Dienstleistungen werden i.d.R. im Auftragsdokument als solche ausgewiesen.
     
  2. Leistungserbringung

    Die vom Verein eingesetzten Trainer/Referenten/Berater handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrage und im Namen des Vereins. Der Verein wird hierfür in der Regel Mitglieder oder Mitarbeiter von Mitgliedern einsetzen.

    Zusatz-, Folge- und Neuaufträge mit gleichem Themengebiet, der auch dem Vereinszweck entspricht, mit eingesetzten Trainern/Referenten/Beratern sind ausschließlich über den Verein abzuschließen.

    Der Geschäftspartner verpflichtet sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
     
  3. Beratungsleistungen

    Vom Verein angegebene Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, Circa-Fristen.

    Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht wesentliche Interessen des Geschäftspartners entgegenstehen.

    Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Verein durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern und Hardware oder Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung.

    Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Verein auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Geschäftspartners wartet.

    Jede Mahnung und Fristsetzung für die Leistung oder Nacherfüllung durch den Geschäftspartner bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung muss, soweit nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, zumindest zehn Arbeitstage betragen.

    Wenn der Geschäftspartner eine Vertragsstörung zu vertreten hat, stellt der Verein die Mehrkosten gemäß der jeweils vereinbarten Gebührensätze in Rechnung.
     
  4. Nachträgliche Leistungs- oder Vergütungsregelungen

    Die mit den einzelnen Verträgen beauftragen Lieferungen oder Leistungen können sich, je nach Art der Lieferung oder Leistung, über einen längerfristigen Zeitraum erstrecken (langfristige Dauerschuldverhältnisse). Während des Zeitraums der Leistungserbringung können sich die technischen und/oder organisatorischen Anforderungen an die jeweilige Lieferung oder Leistung ändern. Der Verein kann in diesen Fällen aufgrund schriftlicher Mitteilung an den Geschäftspartner die für die betroffene Lieferung oder Leistung vereinbarte Vergütung angemessen anpassen. Die Mitteilung muss dem Geschäftspartner zumindest sechs Wochen vor der geplanten Anpassung der Vergütung zugehen. Widerspricht der Geschäftspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, so gilt die mitgeteilte Anpassung als genehmigt.

    Der Verein ist bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen berechtigt, auch außerhalb der in Abs. 1 beschriebenen Umstände die Vergütung frühestens sechs Monate nach Beginn der Leistungserbringung anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgebenden Sach- und/oder Personalkosten erhöht haben. Der Verein wird dem Geschäftspartner die Erhöhung entsprechend Abs. 1 mitteilen. Der Geschäftspartner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, soweit die Anpassung 5 % der für die jeweilige Leistung zu zahlenden Vergütung übersteigt.

    Für den Fall, dass der Geschäftspartner einem Anpassungsverlangen des Vereins nach Abs. 1 widerspricht, ist der Verein dazu berechtigt, die jeweilige Lieferung oder Leistung mit einer Frist von sechs Monaten ab dem angetragenen Anpassungszeitpunkt zu kündigen. Ist die Einhaltung dieser Frist für den Verein unzumutbar, kann er aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Verein wird in diesem Fall bereits bei der Mitteilung an den Geschäftspartner nach Abs. 1 auf diesen Umstand hinweisen.
     
  5. Anmeldeverfahren für Schulungsleistungen des Vereins

    Der Geschäftspartner kann sich Online, per Fax oder Post für eine Veranstaltung des Vereins anmelden. Die Buchung und Zahlung der Unterkunft und Verpflegung in der Tagungsstätte nimmt der Geschäftspartner in der Regel selbst vor, außer in den Veranstaltungsbedingungen ist etwas anderes durch den Verein angeboten worden. Die Anmeldung des Geschäftspartners ist eine Voraussetzung für eine Teilnahme an der Veranstaltung des Vereins. Ein Anmeldeformular findet der Geschäftspartner entweder Online oder im Anhang eines Veranstaltungsprogramms. Pro Anmeldeformular kann nur ein(e) Teilnehmer/in für eine Veranstaltung angemeldet werden. Bei Anmeldungen für mehrtägige Veranstaltungen muss die Teilnahme an allen Seminartagen gewährleistet sein.

    Die Anmeldung ist verbindlich. Die Anmeldedaten werden für Zwecke der Teilnehmer- und Adressverwaltung verwendet. Eine Weitergabe des Namens und der Anschrift erfolgt ggf. nur an Hotels o.ä. zum Zwecke der Organisation der Veranstaltung. Die Bearbeitung der Anmeldedaten erfolgt nur nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

    Nach Eingang der Anmeldung erhält der Geschäftspartner eine Eingangsbestätigung, mit der in der Regel auch die Vergütung für eine Schulungsleistung beziffert und zur Zahlung fällig wird. Sind mehr Anmeldungen als Schulungsplätze vorhanden, entscheidet die Reihenfolge des Anmeldetags und der -uhrzeit über die Vergabe der Schulungsplätze.
     
  6. Schulungsveranstaltung und –durchführung

    In Ausnahmefällen notwendig werdende Änderungen des Tagungsprogramms, des Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes behält sich der Verein in zumutbarem Umfang vor.

    Die Schulung wird entsprechend dem ausgedruckten Programminhalt  durchgeführt. Der Verein behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern.

    Ein Anspruch auf eine Schulungsdurchführung durch einen bestimmten Referenten besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines versäumten Veranstaltungstages durch Ausfälle aufgrund von Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat.
     
  7. Zahlungsbedingungen für Veranstaltungen und Seminare

    Die Teilnahmegebühr zzgl. Mehrwertsteuer ist fällig nach Erhalt der Teilnahmebestätigung inkl. einer Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
     
  8. Stornierung / Umbuchung durch den Teilnehmer

    Bei Stornierung der Anmeldung durch den Geschäftspartner bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin erhebt der Verein keine Stornierungsgebühr. Bei Stornierung im Zeitraum von 30 Tagen bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin erhebt der Verein eine Bearbeitungsgebühr von 50% der Teilnahmegebühr. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr berechnet, sofern nicht vom Geschäftspartner im Einzelfall der Nachweis einer abweichenden Schadens- oder Aufwandshöhe erbracht wird. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform. Eine Umbuchung (Benennung Ersatzteilnehmer/andere Veranstaltung des Vereins) ist zu jedem Zeitpunkt möglich. In diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von Euro 50,- (zzgl. MwSt.) fällig. Diese Gebühren entfallen, wenn die Umbuchung aus Gründen erfolgt, die der Verein zu vertreten hat.
     
  9. Absage einer Veranstaltung

    Der Verein behält sich eine Absage einer Veranstaltung aus wichtigem Grund – z.B. bei Ausfall von Referenten oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl – vor. In jedem Fall bemüht sich der Verein, den Geschäftspartner über Absagen oder erforderliche Änderungen des Programms rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu informieren. Im Falle der Absage einer Veranstaltung erstattet der Verein die bereits gezahlten Gebühren oder stellt den Geschäftspartnern auf Wunsch eine Transferkarte aus, die ein halbes Jahr Gültigkeit besitzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vereins.
     
  10. Haftungsbeschränkungen des Vereins als Veranstalter

    Der Verein haftet nicht für Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände auf Veranstaltungen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung dieser Gegenstände ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vereins zurückzuführen. Es ergeht daher der Hinweis, in den Pausen keine Wertgegenstände oder wichtige Materialien im Tagungsraum zurückzulassen.

Franchise- und Lizenzgeschäfte

Tritt der Verein als Franchise-Geber gegenüber dem Geschäftspartner für Lizenzprodukte auf, an denen der Verein Urheber- oder Nutzungsrechte besitzt, so werden der Geschäftspartner und der Verein über die Lizenzprodukte einen Franchise- bzw. Nutzungsvertrag nach Vorgabe des Vereins abschließen. Diese Vereinbarung kann aus mehreren Vertragsteilen bestehen.

Der Allgemeine Teil dieser AGB ist auch für solche Verträge anwendbar, sofern sich auch den Franchise- oder Nutzungsverträgen nichts anderes ergibt.

Detaillierte Regelungen aus den Franchise- oder Nutzungsverträgen gehen diesen AGB in ihrer Gesamtheit vor.